Mittwoch, 11. Januar 2017

Regierungspräsidium Freiburg setzt Verordnungen über Bann- und Schonwälder im Nationalpark Schwarzwald außer Kraft

Mit einer Verordnung vom 31. Oktober 2016 hat das Regierungspräsidium Freiburg die Verordnungen über die folgenden Bann- und Schonwälder außer Kraft gesetzt:
  • Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über den Schonwald "Allerheiligen" vom 25. Mai 2011
  • Verordnung der Forstdirektion Karlsruhe über den Schonwald "Huzenbacher See-Kleemisse" vom 30. August 1999
  • Verordnung der Forstdirektion Freiburg über den Schonwald "Schliffkopf" vom 3. Februar 2003
  • Verordnung der Forstdirektion Karlsruhe über den Bann- und Schonwald "Wilder See - Hornisgrinde" vom 4. Mai 1998
Die Außerkraftsetzung dieser Waldschutzgebiets-Verordnungen seitens des Regierungspräsidiums Freiburg ist eine Folge des Gesetzes zur Einrichtung des Nationalparks Schwarzwald vom 28. November 2013. Der § 19 (Schlussbestimmung) des Nationalparkgesetzes setzt die Verordnungen zu allen Naturschutzgebieten, Bann- und Schonwäldern außer Kraft, soweit die darin unter Schutz gestellten Flächen durch das Nationalparkgesetz zum Nationalpark erklärt werden.

Im § 19 werden insgesamt zehn Schutzgebiete aufgeführt. Darunter sind auch der Schonwald Huzenbacher See-Kleemisse, der Schonwald Schliffkopf und der Bann- und Schonwald Wilder See - Hornisgrinde. Der Schonwald Allerheiligen fehlt im § 19 des Gesetzes.


Der Schonwald Allerheiligen hatte eine Fläche von 59,8 Hektar. Er lag vollumfänglich in der Gemeinde Oppenau im Ortenaukreis. Der Schonwald umfasste die Wälder bei den Allerheiligenwasserfällen des Lierbachs. Der westlichste Teil des Schonwalds liegt nicht im Nationalpark Schwarzwald. Dieser Teil des Schonwalds wurde durch das Nationalparkgesetz nicht aufgehoben. Dieser Waldteil ist allerdings jetzt ohne Schutz. Der Waldteil ist wahrscheinlich zu klein, um ihn als eigenständigen Schonwald weiterzuführen. 

Der Schonwald Huzenbacher See - Kleemisse hatte eine Fläche von 172,7 Hektar. Er lag vollumfänglich in der Gemeinde Baiersbronn im Landkreis Freudenstadt. Der Schonwald erstrecke sich um den Huzenbacher See und über die Waldgebiete südlich des Sees. Der südlichste Teil des Schonwalds liegt nicht im Nationalpark Schwarzwald. Dieser Teil des Schonwalds wurde durch das Nationalparkgesetz nicht aufgehoben. Dieser Waldteil ist allerdings jetzt ohne Schutz. Der Waldteil ist wahrscheinlich zu klein, um ihn als eigenständigen Schonwald weiterzuführen.

Der Schonwald Schliffkopf hatte eine Fläche von 490,1 Hektar. Der Schonwald bestand aus sieben separaten Gebietsteilen. Anteil am Schonwald hatten die Landkreise Freudenstadt und Ortenaukreis sowie die Gemeinden Baiersbronn, Oppenau, Ottenhöfen im Schwarzwald und Seebach. Der Schonwald erstreckte sich über verschiedene Gebiete entlang der Schwarzwaldhochstraße südlich des Ruhesteins. Mit Ausnahme eines kleinen Flächenstücks südwestlich des Schliffkopfhotels liegt der gesamte Schonwald im Nationalpark. Dieses kleine Flächenstück des Schonwalds wurde durch das Nationalparkgesetz nicht aufgehoben. Dieser Waldteil ist allerdings jetzt ohne Schutz.

Der Bann- und Schonwald Wilder See - Hornisgrinde umfasste eine Fläche von 700,1 Hektar. Der Bann- und Schonwald befand sich vollumfänglich in der Gemeinde Baiersbronn im Landkreis Freudenstadt. Der Bann- und Schonwald erstreckte sich über die nach Osten zeigenden Hänge des Hauptkamms zwischen dem Seibelseckle und dem Ruhestein. Der ehemalige Bannwald befindet sich vollumfänglich im Nationalpark Schwarzwald. Der ehemalige Schonwald befindet sich mit Ausnahme ganz kleiner Flächenteile beim Ruhestein und beim Seibelseckle ebenfalls im Nationalpark Schwarzwald. Diese kleinen Flächenteile des Schonwalds wurden durch das Nationalparkgesetz nicht aufgehoben und sind jetzt ohne Schutz.


 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.